:: Leitfaden zur Impressumspflicht / Musterimpressum
Das BMJ, das Bundesministerium der Justiz, hat am 7.Oktober diesen Jahres einen Leitfaden zur Impressumspflicht, auch Musterimpressum genannt, herausgebracht.
Dieser Leitfaden dient denjenigen die mit den Gestzestexten oder Vorgaben bezüglich des Inhalts eines Impressums bisher nicht vertraut waren die Möglichkeit sich eingehender damit auseinanderzusetzen um z.B. Abmahnungen oder generelle Fehler zu vermeiden.
Es ist leider “modern” das sich Anwälte darauf spezialisieren den “kleinen Mann” abzumahnen. Sei es nun der Sinn der Ordnung oder die Gier nach dem schnellen Geld des unwissenden.
Auch mögliche “Konkurrenz“, sei es in privater Hinsicht (Foren z.B.) oder auf gewerblicher Basis, sehen bei Fehlern oder dem gänzlichen fehlen eines Impressum einen Weg sich der Mitstreiter zu entledigen.
- Was ist das TMG (Telemediengesetz), und wo finde ich es?
- Was bedeutet Paragraph (§) XY genau?
- Inwiefern trifft Absatz ABC auf mich zu?
Da die Gesetze oft schwammig formuliert sind und 9 von 10 Personen die Texte anders interpretieren (auch Gerichte sind sich da uneins) kommt es immer wieder zu besagten Abmahnungen, ob die Fehler nun versehentlich, unwissentlich oder absichtlich entstanden, spielt dabei leider keinerlei Rolle.
Unter anderem werden in dem Leitfaden diese Themen behandelt:
- Warum überhaupt ein Impressum?
- Erstellen einer Anbieterkennzeichnung
- Muss ich die Anbieterkennzeichnung nach TMG erfüllen?
- Welche Angaben muss ich machen?
- Grundangaben für natürliche Personen (Privat)
- Grundangaben für juristische Personen (gewerblich)
- zusätzliche Pflichtangaben
- Wie muss ich die Anbieterkennzeichnung platzieren?
- Weiterführende Hinweise (Paragraphen etc)
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, daher ist dieser Leitfaden sicherlich auch für vermeintlich informierte Personen sicherlich ein Überfliegen wert. Da besagte Gesetze eben nicht von jedem gleich interpretiert werden, schreibt selbst das Bundesministerium für Justiz den Hinweis:
Der Leitfaden soll Ihnen dabei als Orientierungshilfe dienen, rechtsverbindlich ist er nicht.
Man muss daher immer bedenken, auch das Einhalten dieser Empfehlungen kann einen nie davor schützen abgemahnt zu werden. Die Entscheidungen wie besagte Angaben in den Gesetzen ausgelegt werden, liegt immer bei den jeweils zuständigen Gerichten.
Strittig ist z.B. ob eine eMail Adresse vorhanden sein muss, oder ob ein Kontaktformular ausreicht.
Um absolut sicher zu gehen sollte eine eMail Adresse gut sichtbar im Impressum platziert werden.
Alle weiteren informationen findet man im Leitfaden zur Impressumspflicht auf den Seiten des Bundesministerium für Justiz (BMJ), sowie im Telemediengesetz (TMG).
.





Davon kamen 2 Stück unter dem Schreibtisch hervor und wollten dann natürlich erst einmal sortiert werden.






